Das schöne an Blogposts ist ja, das Sie Meinungen verbreiten, selbst wenn Sie kaum gelesen werden. Ein Art modernes Tagebuch sozusagen. Ich kann in 5 oder 10 Jahren nachschauen, was ich zu einem spezifischen Thema geschrieben habe und werde mit meiner eigenen Meinung konfrontiert. Vielleicht ist meine Beobachtung ja verzerrt und in der Rückschau überzogen, vielleicht aber auch korrekt und vorraus schauend.
Es gibt mit Blick auf den Bahnstreik einen eklatanten Mangel an Solidarität in diesem Land! Eine Gewerkschaft kündigt einen (4-tägigen!) 100-Stunden Streik an und das Land (bzw. die Presse) ist ausser sich. Eine derartig einseitige Pressekampagne wegen eines Arbeitskampfes ist wohl einmalig in diesem Land. Ich habe gerade einen Artikel gelesen in dem über die furchtbaren Einschränkungen lamentiert wird, die sich aus dem Arbeitkampf der Bahngewerkschaft für Privatpersonen ergeben haben. An einem Donnerstagmorgen! Redaktionsschluss Mittwochabend! Zu Info, der Streik fängt erst am Donnerstag an, es kann also zum Redaktionsschluss keine Einschränkungen gegeben haben. Außerdem kommen Lokführer zu Wort, die als Streikbrecher zu Arbeit gehen wollen und als Helden der Arbeit stilisiert werden. Wo leben wir denn?
In den 80ziger Jahren gab es Arbeitkämpfe die Wochen gedauert haben und der Müll stapelte sich bis unter die Fensterbank. Es handelt sich hier um einen 100-Stunden Streik, nicht um das Ende der Welt. Vor 30 Jahren wäre das als Warnstreik durchgegangen.
Streik ist ein Grundrecht! Man mag den Gründen des Streiks nicht zustimmen, aber es in Abrede stellen ist wirklich das letzte.
Hier noch mal für die Oberschlauen ydie für Arbeitskämpfe zuständige Rechtsnorm nach Artikel 9, Abs.3 Grundgesetz.
3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
mehr lesen...
















